Zwangsversteigerung
Definition:
Die Zwangsversteigerung ist die Durchsetzung eines Anspruches des Gläubigers gegenüber des Schuldners mit staatlichen Machtmitteln.
Die Zwangsversteigerung ist die Durchsetzung eines Anspruches des Gläubigers gegenüber des Schuldners mit staatlichen Machtmitteln.
Forderungen des Gläubigers:
- Ansprüche aus einer Grundschuld oder Hypothek
- Anspruch wegen Zahlungsforderung
Vollstreckt werden kann das unbewegliche Vermögen des Schuldners.
Dazu gehören:
- Grundstücke und deren Aufbauten
- Grundstücksgleiche Rechte (Gebäudeeigentum, Erbbaurecht)
- Flugzeuge und Schiffe (soweit sie in ein Register eingetragen sind)
Ablauf

Antrag des Gläubigers
- Antrag auf Versteigerung beim zuständigen Amtsgericht (Bezirk, in dem die Immobilie liegt)
- Personell zuständig ist der Rechtspfleger
- Notwendige Dokumente
- Vollstreckungstitel
- Nachweis der Zustellung
- Ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel
- Grundbuchauszug
- Prüfung des Antrages des Rechtspflegers

Anordnungsbeschluss
- Ist der Antrag ordnungsgemäß, ordnet der Rechtspfleger das Verfahren in einen Beschluss an
- Anordnungsbeschluss gilt als Beschlagnahmung des Grundstückes
- Eintragung des Zwangsvollstreckungsvermerks in Abt. II des Grundbuches - Schuldner kann Immobilie weiterhin verwalten und nutzen

Beitrittsbeschluss
- Erfolgt nur wenn weitere Gläubiger das Verfahren betreiben wollen

Aufschub der Versteigerung
- Erfolgt nur wenn der Schuldner einen Einstellungsantrag stellt.
- Der Schuldner muss nachweisen, dass er sanierungsfähig ist und innerhalb max. eines Jahres die Versteigerung verhindern kann

Wertfestsetzung der Immobilie
- Rechtspfleger beauftragt einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Erstellung eines Verkehrswertgutachten
- Rechtspfleger prüft das Gutachten
- Zustellung des Gutachten an die Verfahrensbeteiligten
- Diese geben eine Stellungnahme dazu ab. Festlegung des Verkehrswertes per Beschluss

Bestimmung des Versteigerungstermins
- Rechtspfleger bestimmt den Versteigerungstermin
- Mitteilung an alle Verfahrensbeteiligten, mindestens 4 Woche vorher
- Veröffentlichung des Termins
- Aushang im Amtagericht
- Veröffentlichung Amtsblatt
- Veröffentlichung in den Tageszeitungen + Internet