Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (§ 905 BGB) und werden im Grundbuch registriert. Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Register, welches über die Eigentums- und Belastungsverhältnisse eines Grundstücks zuverlässig Auskunft geben soll. Es wird vom Grundbuchamt geführt.
Um Eigentum an einem Grundstück zu erwerben bzw. für die Entstehung von Rechten am Grundstück ist die Einigung und Eintragung in das Grundbuch notwendig. Der Inhalt des Grundbuchs unterliegt dem öffentlichen Glauben, d. h. dass zugunsten desjenigen, der ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, der Inhalt des Grundbuchs als richtig gilt ($ 892 (1) BGB). Auf die Eintragungen im Grundbuch muss sich also jeder Beteiligte verlassen können.
Das Grundbuch wurde früher in Papierform geführt. Diese Einzelhefte wurden jedoch bei der Umstellung auf das elektronische Grundbuch geschlossen.