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Energiebedarf und Energieverbrauch

Energiebedarf und Energieverbrauch

Die ersten Energieausweise wurden nach der Energieeinsparverordnung (ENEV) im Jahr 2007 eingeführt. Die aktuellen Energieausweise beziehen sich auf die ENEV 2014.

Der Energieausweis beschreibt den Energiestandard eines Wohngebäudes. Die EnEV schreibt Energieausweise vor, in denen die für die Beheizung genutzten Energieträger sowie die Energiekennwerte eines Wohngebäudes beschrieben sind. Aktuelle Energieausweise geben außerdem die Energieeffizienzklasse (A+ bis H) eines Wohnhauses an. Die Gültigkeit des Energieausweises beträgt zehn Jahre (wenn keine Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden, die den Energiebedarf beeinflussen). Der Energieausweis hat in den meisten Fällen einen Umfang von fünf Seiten. Außer den Energiekennwerten beinhaltet der Ausweis u. a. Tipps für eine kostengünstige Modernisierung des Gebäudes. Alle seit Mai 2014 ausgestellten Energieausweise werden beim Deutschen Institut für Bautechnik registriert. Dort werden die Ausweise anhand von Stichproben auf die Plausibilität geprüft.

Grundsätzlich werden bei den Energieausweisen zwei Varianten unterschieden, die Bedarfsausweise und die Verbrauchsausweise.

Der Bedarfsausweis bezieht sich auf die Berechnung des theoretischen Energiebedarfs eines Gebäudes. Für die Berechnung werden standardisierte Raumtemperaturen, Wetterbedingungen und Gebäudedaten herangezogen.

Beim Vergleich zwischen älteren und neuen Bedarfsausweisen sollte man sich nicht nur auf die Farbskala verlassen. Der rot gefärbte Bereich der Verbrauchswerte steht für einen hohen Energiebedarf. Diese roten Verbrauchswerten liegen in alten Ausweisen noch im gelben Bereich. Deshalb sollte man sich besser an den Zahlen des Energieverbrauchs in kwh(qm a) orientieren. Außerdem kann der “CO2- Footprint” in qm Nutzfläche im Ausweis auf Grundlage des Energieverbrauchs dargestellt werden. Im Bedarfsausweis ist außerdem der Energiebedarf enthalten, der auch in Bewerbungen für Immobilien angegeben werden muss.

Die Daten des Energieverbrauchsausweises werden auf Grundlage bezahlter Rechnungen für Gas oder Heizöl ermittelt. Damit wird der tatsächliche Energieverbrauch eines Wohngebäudes dokumentiert.

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis

Die Wahl zwischen dem Verbrauchs- oder Bedarfsausweis richtet sich nach dem Gebâudetyp und dem energetischen Zustand des Gebäudes. Bei Wahlfreiheit der Ausweise spielen auch finanzielle Gründe eine Rolle. 
Grundsätzlich ist die Erstellung eines Energieverbrauchausweises wegen der wenig aufwendigen Datenerhebung zur Berechnung kostengünstiger, als die Erstellung eines Energiebedarfsausweises. Dafür ist der Verbrauchsausweis auch weniger aussagekräftig.

Die Kosten für die Ausstellung der Energieausweise variieren stark. Ein Verbrauchsausweis kostet z. B.:

Ein- und Zweifamilienhäuser: Zwischen 50 und 100 Euro.
Mehrfamilienhäuser: Bis zu 250 Euro.

Ein Energiebedarfsausweis kostet z. B.:

Ein- und Zweifamilienhäuser: Zwischen 300 und 500 Euro.
Mehrfamilienhäuser: Bis zu 300 Euro und zusätzlich 30 bis 50 Euro je Wohneinheit.

Diese Kosten können nicht auf die Mieter umgelegt werden; bei Eigentümergemeinschaften trägt die Kosten für die Energieausweise die Eigentümergemeinschaft.

Für Neubauten werden die Ausweise in der Regel vom Architekten oder Planer erstellt. Für Alt- und Neubauten können aber auch Energieberater der Stadtverwaltung oder freiberufliche Berater beauftragt werden.

Bedeutung der neuen Energieeffizienzklassen

Energieausweise für Wohngebäude erhalten seit Mai 2014 eine Einstufung in eine Effizienzklasse. Je nach Gebäudeart erfolgt eine Einstufung auf der von A+ bis H. Für die Klasseneinstufung werden der Endenergiebedarf oder -verbrauch herangezogen. Quelle: Verbraucherschutzzentrale NRW, Energieausweise eigene Unterlagen.

Energieeinsparung und Heizkosten

Energieeinsparungsgesetz

Das Energieeinsparungsgesetz (ENEG) enthält Vorschriften über energieeinsparenden Wärmeverbrauch bei Neubauten und bestehenden Gebäuden. Das Wichtigste an diesem Gesetz sind die Ermächtigungen der Bundesregierung zum Erlass mehrerer Verordnungen. In diesen Verordnungen werden Einzelheiten zur Umsetzung der im Gesetz vorgeschriebenen energieeinsparenden Maßnahmen geregelt (z. B. die Energieeinsparverordnung).

Das ENEG vollzieht u. a. die EU-Richtlinie 2010/31 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung seit 08.07.2010 in Kraft). Sowohl die EU-Richtlinien als auch die entsprechenden nationalen Gesetze werden in regelmäßigen Zeitabständen geändert und hinsichtlich der Anforderungen an die Energieeinsparmaßnahmen verschärft. So passierte am 07.06.2013 eine Reform des ENEG den deutschen Bundesrat.

Die Vorschriften des ENEG beziehen sich im Einzelnen auf Folgendes:

  • Energiesparender Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden.
  • Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
  • Energiesparender Betrieb von Anlagen.
  • Verteilung der Betriebskosten.
  • Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude und Energieausweise.
  • Bußgeldvorschriften.

Mit dem ENEG dürfen Landesregierungen private Fachbetriebe zu einer Erklärung verpflichten, dass die von den Fachbetrieben durchgeführten Arbeiten an zu errichtenden Gebäuden den sich aus der Rechtsverordnung ergebenden Anforderungen über den energieeinsparenden Wärmeschutz entsprechen. Die in der Rechtsverordnung zu regelnden Bußgeldvorschriften beziehen sich auch auf den Gebäudeenergieausweis.

Energieausweis und Energiepass

Unter einem Energieausweis/Energiepass versteht man ein auf ein Gebäude bezogenes Dokument, aus dem sich Rückschlüsse auf den Energieverbrauch bzw. die Energieeffizienz dieses Gebäudes ziehen lassen. Vom Gesetz her korrekt ist der Begriff "Energieausweis“. Dieser schafft für Immobilienkäufer und Mieter eine Vergleichsbasis und bietet Anreize zur energetischen Sanierung von Gebäuden.

Das ENEG ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates, im Wege einer Rechtsverordnung Inhalt und Verwendung von Energieausweisen für Gebäude festzulegen. Diese Regelungen finden sich in der ENEV (Energieeinsparverordnung). Die Energieausweise für bestehende Gebäude wurden nach Vorgabe der ENEV 2007 schrittweise je nach Gebäudeart und -alter eingeführt. Im Jahr 2009 wurden EnEG und ENEV verschärft. Die ENEV 2009 gilt seit dem 01.10.2009. Eine weitere Reform der beiden Regelungswerke fanden in 2013/2014 statt.

Eigentümer von Wohngebäuden, die bis 1965 fertig gestellt wurden, müssen seit 01.07.2008 einen Energieausweis vorweisen können. Für neuere Wohngebäude muss er seit dem 01.01.2009 vorhanden sein. Eigentümer von Nichtwohngebäuden benötigen den Energieausweis seit dem 01.07.2009. In öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr und mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche muss ebenfalls seit dem 01.07.2009 ein Energiepass ausgehängt werden

Einen Energieausweis braucht, wer seine Immobilie (Wohn- und Nichtwohngebäude) vermieten, verpachten oder verkaufen will. Der Ausweis muss Miet- und Kaufinteressenten auf Verlangen vorgelegt werden. Wer dies unterlässt, riskiert ein Bußgeld. Selbstnutzende Eigentümer benötigen keinen Energieausweis, zumindest solange nicht verkauft, vermietet oder verpachtet wird. Der Eigentümer kann dem Interessenten auf freiwilliger Basis eine Kopie des Energieausweises aushändigen.

Ein Wahlrecht zwischen verbrauchs- und bedarfsbasiertem Energieausweis besteht bei:

  • Gebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten,
  • Gebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, die seit Fertigstellung oder durch nachträgliche Sanierung dem Standard der Wärmeschutzverordnung vom 01.08.1977 entsprechen sowie
  • Nichtwohngebäuden.

Ein Energieausweis auf Bedarfsbasis ist vorgeschrieben für:

  • Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden ist.
  • Gebäude, die nicht nachträglich auf dem Standard der Wärmeschutzverordnung 1977 gebracht worden sind.

Nach der ENEV 2009 ist der Hauseigentümer dafür verantwortlich, dass die für die Erstellung des Energieausweises gelieferten Daten korrekt sind. Der Aussteller darf diese Daten jedoch nicht benutzen, wenn er berechtigte Zweifel an ihrer Richtigkeit hat. Beide Versionen des Energieausweises haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Nach energetischen Sanierungsmaßnahmen empfiehlt sich jedoch eine Neuausstellung, um die vorteilhafteren Werte korrekt abzubilden und sie in der Vermarktung der Immobilie nutzen zu können. Bei bestimmten Änderungen am Gebäude (z. B. Austausch der Fenster) ist eine Neuausstellung vorgeschrieben.

Die Bußgeldregelungen der ENEV wurden mit der ENEV 2009 verschärft. Als Ordnungswidrigkeit gilt es nun u. a., wenn:

  • der Energieausweis vorsätzlich oder leichtfertig Miet- oder Kaufinteressenten nicht unverzüglich auf Anfrage vorgelegt wird,
  • der Hauseigentümer dem Aussteller des Ausweises vorsätzlich oder leichtfertig falsche Daten zur Verfügung stellt,
  • dieser ohne Prüfung unplausible Daten einfach übernimmt oder
  • Energieausweise oder Modernisierungsempfehlungen ohne Berechtigung ausgestellt werden.