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Zwangsversteigerung

Zwangsversteigerung

Definition:
Die Zwangsversteigerung ist die Durchsetzung eines Anspruches des Gläubigers gegenüber des Schuldners mit staatlichen Machtmitteln.

Forderungen des Gläubigers:

  • Ansprüche aus einer Grundschuld oder Hypothek
  • Anspruch wegen Zahlungsforderung

Vollstreckt werden kann das unbewegliche Vermögen des Schuldners.

Dazu gehören:

  • Grundstücke und deren Aufbauten
  • Grundstücksgleiche Rechte (Gebäudeeigentum, Erbbaurecht)
  • Flugzeuge und Schiffe (soweit sie in ein Register eingetragen sind)

Ablauf

1 Antrag des Gläubigers

  • Antrag auf Versteigerung beim zuständigen Amtsgericht (Bezirk, in dem die Immobilie liegt)
  • Personell zuständig ist der Rechtspfleger
  • Notwendige Dokumente

Erforderlich:

  • Vollstreckungstitel
  • Nachweis der Zustellung
  • Ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel
  • Grundbuchauszug

  • Prüfung des Antrages des Rechtspflegers

2 Anordnungsbeschluss

  • Ist der Antrag ordnungsgemäß, ordnet der Rechtspfleger das Verfahren in einen Beschluss an
  • Anordnungsbeschluss gilt als Beschlagnahmung des Grundstückes
  • Eintragung des Zwangsvollstreckungsvermerks in Abt. II des Grundbuches - Schuldner kann Immobilie weiterhin verwalten und nutzen

3 Beitrittsbeschluss

  • Erfolgt nur wenn weitere Gläubiger das Verfahren betreiben wollen

4 Aufschub der Versteigerung

  • Erfolgt nur wenn der Schuldner einen Einstellungsantrag stellt.
  • Der Schuldner muss nachweisen, dass er sanierungsfähig ist und innerhalb max. eines Jahres die Versteigerung verhindern kann

5 Aufschub der Versteigerung

  • Rechtspfleger beauftragt einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Erstellung eines Verkehrswertgutachten
  • Rechtspfleger prüft das Gutachten
  • Zustellung des Gutachten an die Verfahrensbeteiligten
  • Diese geben eine Stellungnahme dazu ab. Festlegung des Verkehrswertes per Beschluss

6 Bestimmung des Versteigerungstermins  

  • Rechtspfleger bestimmt den Versteigerungstermin
  • Mitteilung an alle Verfahrensbeteiligten, mindestens 4 Woche vorher
  • Veröffentlichung des Termins

Erforderlich:

  • Aushang im Amtagericht
  • Veröffentlichung Amtsblatt
  • Veröffentlichung in den Tageszeitungen + Internet