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Zwangsversteigerung
Zwangsversteigerung
Definition:
Die Zwangsversteigerung ist die Durchsetzung eines Anspruches des Gläubigers gegenüber des Schuldners mit staatlichen Machtmitteln.
Forderungen des Gläubigers:
- Ansprüche aus einer Grundschuld oder Hypothek
- Anspruch wegen Zahlungsforderung
Vollstreckt werden kann das unbewegliche Vermögen des Schuldners.
Dazu gehören:
- Grundstücke und deren Aufbauten
- Grundstücksgleiche Rechte (Gebäudeeigentum, Erbbaurecht)
- Flugzeuge und Schiffe (soweit sie in ein Register eingetragen sind)
Ablauf
1 Antrag des Gläubigers
- Antrag auf Versteigerung beim zuständigen Amtsgericht (Bezirk, in dem die Immobilie liegt)
- Personell zuständig ist der Rechtspfleger
- Notwendige Dokumente
Erforderlich:
- Vollstreckungstitel
- Nachweis der Zustellung
- Ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel
- Grundbuchauszug
- Prüfung des Antrages des Rechtspflegers
2 Anordnungsbeschluss
- Ist der Antrag ordnungsgemäß, ordnet der Rechtspfleger das Verfahren in einen Beschluss an
- Anordnungsbeschluss gilt als Beschlagnahmung des Grundstückes
- Eintragung des Zwangsvollstreckungsvermerks in Abt. II des Grundbuches - Schuldner kann Immobilie weiterhin verwalten und nutzen
3 Beitrittsbeschluss
- Erfolgt nur wenn weitere Gläubiger das Verfahren betreiben wollen
4 Aufschub der Versteigerung
- Erfolgt nur wenn der Schuldner einen Einstellungsantrag stellt.
- Der Schuldner muss nachweisen, dass er sanierungsfähig ist und innerhalb max. eines Jahres die Versteigerung verhindern kann
5 Aufschub der Versteigerung
- Rechtspfleger beauftragt einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Erstellung eines Verkehrswertgutachten
- Rechtspfleger prüft das Gutachten
- Zustellung des Gutachten an die Verfahrensbeteiligten
- Diese geben eine Stellungnahme dazu ab. Festlegung des Verkehrswertes per Beschluss
6 Bestimmung des Versteigerungstermins
- Rechtspfleger bestimmt den Versteigerungstermin
- Mitteilung an alle Verfahrensbeteiligten, mindestens 4 Woche vorher
- Veröffentlichung des Termins
Erforderlich:
- Aushang im Amtagericht
- Veröffentlichung Amtsblatt
- Veröffentlichung in den Tageszeitungen + Internet